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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftspartner

der De‘Longhi Deutschland GmbH 
Carl-Ulrich-Straße 4
63263 Neu-Isenburg

Für Geschäftskunden und PR:
unternehmen.germany@delonghigroup.com
Tel. 06102-5999500 

Geschäftsführerin: Frau Susanne Harring
Registergericht: Amtsgericht Offenbach
Handelsregisternummer: HRB 22546

(im Folgenden auch „wir“ oder „Verkäufer“ genannt)

§ 1    Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend auch „AGB“ genannt) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern (nachstehend auch „Käufer“ genannt). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden nur Anwendung, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Käufer ausdrücklich anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Etwaige abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Käufers werden nicht – auch nicht durch Annahme der Bestellung – Vertragsinhalt. Dies gilt selbst dann, wenn wir deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2    Vertragsabschluss
1.    Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten oder die Verbindlichkeit anderweitig ausdrücklich vereinbart wurde.
2.    Sofern eine Verpackungseinheit mit mehr als einem (1) Artikel vorgesehen ist, gelten die Angebote des Verkäufers für mindestens eine (1) Verpackungseinheit. Dies bedeutet, dass der Käufer mindestens eine (1) Verpackungseinheit bestellen muss. Die konkrete Anzahl der Artikel in einer Verpackungseinheit wird der Verkäufer entsprechend bei Bestellung kommunizieren.
3.    Bei allen Bestellungen gilt ein Mindestbestellwert von fünfhundert (500,00) Euro netto. Bestellungen, die unterhalb dieses Wertes liegen, kann der Verkäufer nicht berücksichtigen.
4.    Der Käufer ist an seine Bestellung als Angebot 14 Kalendertage – bei elektronischer Bestellung 5 Werktage– nach Zugang der Bestellung beim Verkäufer gebunden. Dies gilt auch für Nachbestellungen des Käufers.
5.    Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung des Käufers in Textform (z. B. per Fax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung annimmt. In der bloßen Eingangsbestätigung der Bestellung liegt noch keine verbindliche Annahme, es sei denn, darin wird ausnahmsweise -neben der Bestätigung des Eingangs -zugleich auch die Annahme erklärt.
6.    Vertragsschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen werden erst mit Bestätigung in Textform wirksam.
7.    Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (wie Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
8.    Der Verkäufer behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3    Lieferfristen
1.    Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern eine Versendung der Waren vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2.    Teillieferungen sind zulässig, wenn: 
a)    die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, 
b)    die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und 
c)    dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3.    Die Ausführung von Lieferungen steht unter dem Vorbehalt unserer pünktlichen und vollständigen Selbstbelieferung.
4.    Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Epidemien und Pandemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer, verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist gegenüber dem Käufer entsprechend um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

§ 4    Gefahrenübergang beim Versand
Der Versand erfolgt ab Lieferstelle (ab Werk) auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Das Gleiche gilt für Rücksendungen, sofern nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften der Verkäufer Kosten und Gefahr tragen muss. Eine Transportversicherung der bestellten Waren erfolgt auf Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten. Wird der Versand verzögert, ohne dass der Verkäufer dies zu vertreten hat, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft seitens des Verkäufers dem Versand gleich. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Erfolgt auf Wunsch des Käufers die Lieferung vom Verkäufer unmittelbar an den Abnehmer des Käufers, so sind dem Verkäufer die entsprechenden Mehrkosten zu vergüten. Eine Haftung für Schäden irgendwelcher Art wird für solche Lieferungen nicht übernommen. Dies gilt selbst auch, wenn der Transport durch eigenes Personal des Verkäufers erfolgt.

§ 5    Preise und Zahlung 
1.    Die Preise verstehen sich in Euro (falls nicht anders angegeben) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Evtl. anfallende Fracht- oder Reparaturkosten (außerhalb von Mängelansprüchen) sind zahlbar rein netto. Zur Abrechnung kommen jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt. Wechsel oder Scheck-Wechsel-Zahlungen werden abgelehnt.
2.    Aufrechnungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Käufers sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig oder mit solchen, die nach § 320 BGB im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Forderungen des Verkäufers stehen. 
3.    Mit Ablauf der Zahlungsfrist unter § 5 Ziff. 1 kommt der Käufer in Verzug. In diesem Fall kann der Verkäufer ohne Nachweis Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fordern. Der Verkäufer behält sich vor, einen darüber hinaus gehenden Verzugsschaden zusätzlich geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 
4.    Vor Eingang fälliger Rechnungsbeträge einschließlich etwaiger Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung an den Käufer aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden gewährte Stundungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben. In Rechnung gestellte Forderungen werden sofort fällig, soweit nicht begründete Leistungsverweigerungsrechte des Käufers bestehen.

§ 6    Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen des Verkäufers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit den folgenden Maßgaben (die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wird nachstehend „Vorbehaltsware“ genannt):

a)    Die Vorbehaltsware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer gibt die Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers frei, soweit deren Wert die Höhe der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt.
b)    Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für den Verkäufer verwahren.
c)    Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und nur unter nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
•    Er hat, wenn er nicht gegen sofortige Bezahlung weiterverkauft, den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers in der Weise an seinen Kunden weiterzugeben, dass er sich diesem gegenüber selbstständig gemäß § 449 BGB das Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält (verlängerter Eigentumsvorbehalt). 
•    Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
•    Der Käufer ist berechtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung einzuziehen. Der Verkäufer wird diese Forderung so lange nicht selbst einziehen, als der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer im Verzugsfall dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen nebst Forderungsbetrag zum Zwecke des Forderungseinzugs mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
•    Der Verkäufer tritt die Forderung des Käufers gegen dessen Kunden wieder an den Käufer ab, soweit die Höhe dieser 
•    Forderung die Höhe der Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer um die zu sichernden Forderungen des Verkäufers übersteigt.
d)    Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehenden Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderung gegen den Käufer in eine laufende Rechnung aufgenommen wird und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
e)    Werden Vorbehaltswaren von dritter Seite gepfändet, so gilt Folgendes: Erfolgt die Pfändung bei dem Käufer, so hat dieser die Pfändungsbeamten über den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers zu informieren und den Verkäufer sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Erklärung des Inhalts, dass die gepfändeten Waren mit den gelieferten Vorbehaltswaren identisch sind, zu benachrichtigen. Erfolgt die Pfändung bei einem Kunden des Käufers, so hat der Käufer auf seine Kosten selbstständig alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Freigabe der gepfändeten Vorbehaltswaren zu erwirken.
f)    Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
g)    Der Verkäufer ist berechtigt, seine beim Käufer befindlichen Vorbehaltswaren aus dessen Geschäftsräumen oder Lager zu entfernen und in eigenen Besitz zu nehmen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt und der Verkäufer die Zahlungsverpflichtungen mindestens einmal angemahnt hat und wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Zu diesem Zweck gewährt der Käufer dem Verkäufer oder seinem Beauftragten während der Geschäftsstunden den Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen und Lägern.

§ 7    Gewährleistung
1.    Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft iSd § 343 HGB, so setzen Mängelansprüche des Käufers voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Dies betrifft insbesondere offensichtliche Mängel (Quantität, Identität und Verpackungsschäden usw.). Die Mängelrüge muss zumindest in Textform erfolgen. Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Mängel nachvollziehbar und so detailliert wie möglich zu beschreiben (Prüfbericht). Versteckte Mängel sind vom Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung, ebenfalls zumindest in Textform, zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge gilt die Ware als genehmigt und etwaige Mängelansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
2.    Mängelansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit diese auf Eingriffe des Käufers oder Dritter an der Ware zurückzuführen sind.
3.    Sofern ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Ware bei Gefahrübergang vorliegt und der Käufer berechtigt ist, Nacherfüllung zu verlangen, hat der Verkäufer nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bleibt das Recht des Käufers, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - unberührt. Soweit die Mängelansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind, gelten zudem die Regelungen des § 9.
4.    Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag oder zur Annullierung anderer noch nicht erledigter Bestellungen, es sei denn, dass die Mangelhaftigkeit so erheblich ist, dass der Käufer kein Interesse an der bereits erhaltenen Teilleistung mehr hat. Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) beizulegen. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen.
5.    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 438 Abs. 3 BGB längere Fristen vorschreibt. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 444, 445b BGB).
6.    Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsregelung (§ 195, 199 BGB) gilt auch für die Verjährung etwaiger vertraglicher oder außervertraglicher Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängeln, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht oder für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8    Reparaturen 
1.    Reparaturen erfolgen nur an der vom Verkäufer gelieferten Ware unter Vorlage von Lieferschein und Rechnung und lückenloser Darlegung des Schadensfalles.
2.    Reparaturen werden durch den Verkäufer selbst oder durch die beauftragten örtlichen Kundendienststellen durchgeführt. Im Falle einer Einsendung von Ware zwecks Reparatur an den Verkäufer erfolgt die Rücksendung an den Käufer mit dem Verweis an die zuständigen Kundendienststellen. Die daraus entstehenden Kosten für Verpackung, Hin- und Rückversand gehen zu Lasten des Käufers. Etwaige gesetzliche Mängelansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.

§ 9    Haftung 
1.    Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2.    Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur
a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 
b)    für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3.    Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen. Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10    Information über die Rückgabemöglichkeit nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen 
Transportverpackungen, die nicht-systembeteiligungspflichtig im Sinne des § 15 Abs. 1 VerpackG sind, können zurückgegeben werden. Der Ort und die Modalitäten der Rückgabemöglichkeit werden mit dem Käufer gesondert abgestimmt.

§ 11    Erfüllungsort und Gerichtsstand 
1.    Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2.    Als Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen gilt der Sitz des Verkäufers. Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ebenfalls der Sitz des Verkäufers. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, eine Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand April 2024